Auch wenn Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden sind, sind Sie bei Ufer Knauer für eine Vertretung Ihrer Interessen in besten Händen. Auch wenn sich die Vollstreckung der verhängten Strafe dann oft nicht mehr verhindern lässt, kann in vielen Fällen noch entscheidender Einfluss auf die Strafvollstreckung genommen und deren Auswirkungen so zum Teil erheblich begrenzt werden.
Dies gilt insbesondere bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Ein Antrag auf Strafaufschub kann etwa zur Klärung dringender privater Angelegenheiten oder zur Abklärung medizinischer Einschränkungen dienen. In manchen Fällen kann auch ein Gnadengesuch zur Verhinderung oder zumindest Beschränkung der negativen Auswirkungen der Strafvollstreckung sinnvoll sein.
Die vorzeitige Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe, die nach 2/3 der Strafe, in einigen Fällen aber auch schon zur Halbstrafe möglich ist, sollte von Beginn der Strafvollstreckung an angestrebt und vorbereitet werden. Wir stellen hier für Sie die richtigen Anträge und begleiten Sie zu Anhörungen bei der Strafvollstreckungskammer. Natürlich ergreifen wir für Sie auch die erforderlichen Rechtsmittel, falls erforderlich.
Aber auch bei Verurteilungen zu Bewährungs- oder Geldstrafen gibt es diverse Möglichkeiten der Einflussnahme bei der Strafvollstreckung. Bei Bewährungsstrafen gilt es etwa, selbst bei erneuten Verurteilungen oder Verstößen gegen Weisungen und Auflagen einen Widerruf der Bewährung zu verhindern.
Strafvollzug
Auch im Strafvollzug nach dem Antritt einer Freiheitsstrafe müssen die Rechte des Inhaftierten gewahrt und fachkundig durchgesetzt werden.
Dies beginnt bereits mit Fragen der Unterbringung und der oft begehrten Verlegung in einen Einzelhaftraum oder in eine andere JVA, etwa aus Gründen des familiären Kontakts oder für die berufliche Wiedereingliederung. Selbst alltägliche Fragen des Strafvollzugs wie der Empfang von Besuch (etwa ohne sog. Trennscheibe) erfordern häufig anwaltliche Beratung.
Wir kümmern uns auch um Vollzugslockerungen, wie die frühzeitige Verlegung in Einrichtungen des offenen Vollzug, Ausgang und Hafturlaub. Ein freies Beschäftigungsverhältnis kann bei einem Arbeitgeber außerhalb der JVA ermöglicht werden: Sie verdienen dann Ihr eigenes Gehalt und müssen weitgehend nur noch zum Schlafen in die JVA.
Bei all diesen Anliegen hilft Ihnen Ufer Knauer Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung. Insbesondere Rechtsanwalt Tobias Pretsch, der mit seiner mehrjährigen Tätigkeit als Abteilungsleiter im Vollzug in diesem Bereich gut vernetzt ist, steht Ihnen zu Fragen der Strafvollstreckung und zum Strafvollzug zur Verfügung.