AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

Hier finden Sie wichtige Entscheidungen, an denen die Strafverteidiger von Ufer Knauer Rechtsanwälte mitgewirkt haben.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2011, BGH 1 StR 20/11

Der Angeklagte versuchte nach einem Streit in hoch alkoholisiertem Zustand, seine Ehefrau mit einer Machete zu erschlagen. Nachdem er sie aufgrund stark blutender Wunden zunächst für tot hielt – dies teilte er auch einem Nachbarn mit, der sofort den Notarzt verständigte – und telefonisch die Polizei über seine Tat informierte, bemerkte er während des Telefonats, dass sie noch lebte, und bat seinen Gesprächspartner um die Verständigung eines Notarztes, „weil diese sonst verblute“.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufrecht erhalten und die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdeliktes angestrebt hat, verworfen:

Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts, die einen strafbefreienden Rücktritt angenommen hatte, bestätigt. Zwar sei die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht eindeutig, im Ergebnis aber zutreffend, weil auch die strengeren Rücktrittsanforderungen des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB vorgelegen haben. Der Umstand, dass der Angeklagte sich zunächst vorgestellt habe, die Geschädigte sei bereits tot, schränkt die Möglichkeit zum Rücktritt nicht ein. Insbesondere liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, als der Angeklagte glaubte, er habe seine Frau getötet. Maßgeblich für die Frage der Rücktrittsfähigkeit des Versuchs ist erst der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte bemerkt hat, dass seine Frau noch lebte. Zu diesem Zeitpunkt entsteht erstmals ein Rücktrittshorizont. Feststellungen, dass der Angeklagte nicht alles getan hätte, was zur Rettung seiner Frau erforderlich gewesen ist, hat das Landgericht nicht getroffen.


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2011, BGH 1 StR 676/10 = NJW 2011, 2065, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts aus Venezuela eine Wanduhr schicken lassen, deren Rückwand aus einem Kokain-Holzgemisch bestand. Diese Uhr fiel bereits in London auf, wurde vom dortigen Zoll auf Betäubungsmittel hin untersucht und anschließend abgesondert von anderen Post- und Gepäckstücken nach Deutschland transportiert. Beim Zoll in Deutschland wurde die Uhr dann gegen eine andere Uhr ausgewechselt; die „eingewechselte“ Uhr wurde durch einen als DHL-Kurier getarnten Polizeibeamten bei der Zieladresse abgeliefert.

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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln durch das Landgericht aufgehoben und stattdessen wegen Versuchs verurteilt. Zwar genügt es für die Strafbarkeit wegen vollendeter Einfuhr, wenn das Rauschgift auf dem Postweg deutschen Boden erreicht und hier aus dem Verkehr gezogen wird. Allerdings muss dies noch auf einen Kausalverlauf zurückzuführen sein, der von dem Täter in Gang gesetzt worden ist. Hier beruhte der Umstand, dass die Betäubungsmittel deutschen Boden erreicht haben, nicht (mehr) auf der des Angeklagten, sondern auf der Entscheidung der Zollbehörden, die Betäubungsmittel mittels kontrollierter Weiterleitung ins Bundesgebiet zu verbringen. Dieser Kausalverlauf hielt sich für den Angeklagten nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren. Daher war er nicht wegen vollendeter Einfuhr zu bestrafen.

Die Entscheidung betrifft ein allgemeines Problem sog. abstrakter Gefährdungstatbestände: Es genügt nicht, wenn der Erfolg „irgendwie“ aufgrund einer Handlung des Täters eintritt. Es reicht also nicht aus, wenn der Täter die Gefahr verursacht, dass eine abstrakte Gefährdung verursacht wird; vielmehr muss gerade die abstrakte Gefährdung durch einen dem Täter zurechenbaren Kausalverlauf verursacht worden sein.


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, BGH 1 StR 537/10 = NStZ 2011, 337

Der 1. Strafsenat am Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 auf die Revision der Verteidigung hin die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes aufgehoben und an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

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Die Angeklagten waren nach den Feststellungen des Landgerichts in der Tatnacht in das Haus des Geschädigten eingedrungen, um dort Geld und Drogen zu stehlen. Weil sie kein Bargeld finden konnten, misshandelten sie den bis dahin schlafenden Geschädigten. Während der Angeklagte S. ihn auf das Bett drückte, schlug der Angeklagte D. ihm mit einem Schlagstock wenigstens zwanzigmal auf Kopf und Oberkörper. Dabei handelten beide Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz. Anschließend fesselten sie den Geschädigten an Händen und Füßen und knebelten ihn. Als sie auch bei der weiteren Durchsuchung der Wohnung kein Geld finden konnten, schlug der Angeklagte D. wieder mit dem Schlagstock auf den Geschädigten ein, bis dieser ihnen das Versteck preisgab, in dem er sein Geld aufbewahrte. Die Angeklagten fanden dort 1.000 €. Da sie in der Wohnung aber weiteres Geld vermuteten, versetzte der Angeklagte D. dem Geschädigten noch einen Schlag mit dem Schlagstock, woraufhin der Angeklagte S. zu ihm sagte: „Hör auf, du bringst ihn noch um.“ Weil sie den Geschädigten in den Keller sperren wollten, um zu verhindern, dass er nach ihrem Verlassen seines Hauses die Polizei ruft, brachten sie ihn zum Kellerabgang. Dort stieß ihn der Angeklagte S. , ohne dies zuvor mit dem Angeklagten D. abgesprochen zu haben, die aus steinernen Stufen bestehende Kellertreppe hinunter. Im Keller packte er den Geschädigten und zerrte ihn dann noch in einen Nebenraum. Anschließend verließen die beiden Angeklagten das Haus. Hierbei nahmen sie billigend in Kauf, dass der Geschädigte in dem Keller sterben könnte. Tatsächlich gelang es dem Geschädigten, der sich durch die Gewalthandlungen Platzwunden am Kopf sowie Prellungen und Schürfwunden am ganzen Körper zugezogen hatte, bereits nach kurzer Zeit, sich seiner Fesseln zu entledigen und Hilfe zu holen.

Diese Feststellungen trugen die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen versuchten Mordes nicht, weil die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nicht umfassend genug gewürdigt worden waren. Das Landgericht hatte sich nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob die Angeklagten nach dem Sturz des Geschädigten über die Kellertreppe bzgl. dessen Tod vorsätzlich gehandelt haben. Vielmehr hätten die Angeklagten bereits nach den Schlägen ihren Tötungsvorsatz möglicherweise aufgegeben. Folglich sei für die Frage des Rücktritts nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, da die Angeklagten das Haus verließen, sondern auf den Moment, da sie mit den Schlägen mit dem Schlagstock aufhörten.


Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.11.2010 - 1 StR 579/09 (vgl. auch die Parallelverfahren 1 StR 580/09 und 1 StR 581/09)

Der Angeklagte hatte zusammen mit weiteren Personen über das Internet bestellte Benzodiazepine (Valium) und Non-Benzodiazepine (als „ausgenommene Zubereitungen“ dem BtMG unterfallende Medikamente mit Wirkstoff[-Kombination]en) über Apotheken ins Ausland vertrieben, ohne die für die Ausfuhr erforderlichen Erlaubnisse zu haben. Er war deswegen wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden.

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Die Revision war erfolgreich, soweit das Landgericht in einer Vielzahl von Fällen mit der Annahme „nicht geringer Menge“ zu einer Strafbarkeit nach § 30a BtMG gekommen ist. Mit der Revision konnte der Angeklagte erreichen, dass seitens des Senats erheblich höhere Grenzwerte für die tatbestandsrelevante „nicht geringe Menge“ festgesetzt wurden, weil das Landgericht von einem im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Medikamente zu niedrigen Grenzwert ausgegangen ist.


Landgericht Amberg, Beschluss v. 02.09.2010 12 Qs 78/2010 = StV 2011, 420

Der Beschuldigte war wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betrug gem. § 263 Abs. 5 StGB in Untersuchungshaft. Nachdem der Beschuldigte ein umfängliches Geständnis abgelegt hatte, war die Staatsanwaltschaft bereit, den Haftbefehl gegen Sicherheitsleistung außer Vollzug zu setzen. Der zuständige Haftrichter wendete sich aber – trotz eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft – gegen die Außervollzugsetzung, weil er nach wie vor Fluchtgefahr sah.

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Das Landgericht gab der Beschwerde der Verteidigung aus formalen Gründen statt. Der Beschluss klärt das bislang umstrittene Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Haftrichter im Ermittlungsverfahren (vgl. Meyer-Goßner, StPO § 120, Rz. 13). Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ und bestimmt grundsätzlich die erforderlichen Zwangsmaßnahmen. Dies gilt auch für freiheitsentziehende Maßnahmen, auch wenn diese im Hinblick auf die Anordnungskompetenz dem Haftrichter vorbehalten bleiben müssen.

Die Befugnis der Staatsanwaltschaft beschränkt sich nicht auf den Antrag auf Aufhebung eines Haftbefehls, dem der Richter Folge zu leisten hat. § 120 Abs. 3 StPO stellt aber keine abschließende Regelung dar. Vielmehr hat der in diesem Zusammenhang stets ins Feld geführte § 116 Abs. 4 StPO, der den Richter den Vollzug des Haftbefehls auch ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen lässt, Ausnahmecharakter: § 116 Abs. 1 StPO erlaubt dem Richter – bei fortbestehendem Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft – ausnahmsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Wird aber die Erwartung des Richters, die er mit den Auflagen und Weisungen verbindet, enttäuscht, so kann er ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft, deren Antrag auf Haftfortdauer ja noch besteht – den Haftbefehl außer Vollzug setzen.

Der Haftrichter kann sich daher dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung des Vollzugs nicht widersetzen.